Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen 


1. Mietvertragsschluss
Angebote von RG-Productions sind freibleibend. Ein Mietvertrag kommt erst zustande, wenn der Kunde auf ein Angebot von RG-Productions hin den Auftrag erteilt und RG-Prodcutions diesen Auftrag schriftlich bestätigt hat. In Sonderfällen gilt auch eine mündliche Bestätigung.

2. Mietzeitraum 
Die Mietzeit beschreibt den Zeitraum zwischen Auslieferung der Mietgegenstände vom Lager und Eintreffen der Gegenstände, nach Ausleihe am Lager. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde selbst die Artikel liefert, oder ein Dritter den Transport durchführt.

3. Zahlungsbedingungen
Sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden, sind sämtliche Zahlungen grundsätzlich vom Kunden in Bar zu leisten. Eine Rechnung händigen wir Ihnen dabei selbstverständlich unterzeichnet aus. 

4. Inventur bei Übergabe & Rückgabe, Mängel

(1) Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Erhalt auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und einen etwaigen Mangel oder etwaige Unvollständigkeit RG-Productions unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Meldung oder Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei.

 

(2) Ausnahmen stellen dabei Mängel dar, die bei vorheriger Inventur nicht erkennbar waren. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Feststellung erfolgen. Andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch angesichts dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei.

 

(3) Die Anzeige von Mängeln und/oder Schäden bedarf der Schriftform.


(4) Sind die Mietgegenstände im Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein solcher Mangel später, so kann der Kunde nach rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Kunde den Mangel selbst verursacht hat und/oder zur Instandhaltung – einschließlich Reparatur – verpflichtet ist. RG-Productions kann das Nachtbesserungsverlangen nach eigener Wahl durch Bereitstellung eines gleichwertigen Mietgegenstandes oder durch Reparatur erfüllen. Ist die Nachbesserung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden und führt der angezeigte Mangel nur zu einer geringfügigen Beeinträchtigung der Gebrauchs- und Nutzungsmöglichkeit der gemieteten technischen Geräte insgesamt, ist RG-Productions berechtigt, an Stelle der Nachbesserung einen angemessenen, an der Höhe des gesamten Preises ausgerichteten, Minderungsbetrag zu bestimmen und vom Angebotspreis in Abzug zu bringen bzw. an den Kunden rückzuzahlen. Alternativ hierzu ist RG-Productions berechtigt, die Nachbesserung von der Erstattung der Transportwege und Arbeitskosten durch den Kunden abhängig zu machen.

5. Pflichten und Haftung des Kunden
(1) Die von RG-Productions vermieteten Gegenstände und Anlagenteile sind technisch aufwendig. Um Schäden zu vermeiden dürfen die gemieteten technischen Geräte seitens des Kunden nur durch sachkundiges oder technisch geschultes Personal bedient werden um etwaige Schädigungen zu vermeiden.


(2) Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt und abgebaut werden. Werden Gegenstände ohne Personal angemietet, hat der Kunde für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure (VDE) zu sorgen.


(3) Der Kunde ist verpflichtet mit den Mietgegenständen sorgfältig und pfleglich umzugehen. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich von ihm schuldhaft verursachte Fehler und Mängel an den Mietgegenständen auf seine Kosten fachgerecht zu beheben. Unabhängig davon ist der Kunde außerdem dazu verpflichtet RG-Productions über etwaige durch ihn verursachte Fehler und Mängel an den Mietgegenständen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.


(4) Der Kunde hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall, Stromunterbrechungen oder Stromschwankungen hat der Kunde einzustehen und kann RG-Productions dafür nicht haftbar machen oder eine Entschädigung fordern. 


(5) Der Mieter haftet für sämtliche Schäden an Mietgegenständen oder aber für den Verlust von Mietgegenständen im Zeitraum ab Übernahme bis Rückgabe der Mietgegenstände. Bei Beschädigung ist Ersatz in Höhe der gebotenen Reparaturkosten zu leisten, sofern eine Reparatur möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist. Andernfalls, dies gilt auch für den Verlust einer Mietsache, ist Ersatz in Höhe des aktuellen Anschaffungspreises zu leisten. Sollte ein Mitarbeiter von RG-Productions Beschädigungen an dem Material verursachen haftet RG-Productions für diese. 

Kauf gebrauchter Veranstaltungstechnik
Sollten Sie gebrauchte Veranstaltungstechnik von RG-Productions kaufen, ist mit Unterzeichnung der Rechnung eine Rückgabe und/oder die Erstattung der Kosten ausgeschlossen. An- und Abreisekosten werden in keiner Form von RG-Productions übernommen, sondern sind vom Käufer selbst zu gewährleisten.